Am gestrigen Freitag hat der Bundesrat der Neuregelung der Hartz IV Regelsätze zugestimmt. Rückwirkend zum 1. Januar gelten die neuen Regelsätze. Die erstmalige Auszahlung der neuen Regelsätze erfolgt Anfang April. Der Hartz IV Regelsatz erhöht sich rückwirkend zum 1. Januar 2011 um 5 Euro. Eine weitere Erhöhung des Regelsatzes um 3 Euro gibt es ab dem 1. Januar 2012. Diese Erhöhung ist unabhängig von der ohnehin vorzunehmenden Regelfortschreibung.
Keine Änderung gab es bei den Regelsätzen für Kinder. So gibt es für Kinder zwischen 0 bis unter 6 Jahren weiterhin 215 Euro, für Kinder zwischen 6 bis unter 14 Jahren 251 Euro und für Kinder zwischen 14 und 18 Jahren 287 Euro.
Des weiteren hat der Bundesrat gestern der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets zugestimmt. So haben rund 2,5 Million Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien zusätzlich zum bestehenden Regelsatz einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Im Bildungspaket enthalten ist unter anderem ein Zuschuss für ein gemeinsames Mittagsessen, wenn die Kita, der Hort oder Schule ein entsprechendes Angebot haben. Die Eltern müssen einen Eigenanteil in Höhe von 1 Euro pro Tag zahlen. Des weiteren können Schüler aus bedürftigen Familien Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur durch diese das Lernziel erreicht werden kann. Der Bedarf muss durch die Schule bestätigt sein und des weiteren gibt es die Lernförderung nur, wenn keine vergleichbaren schulischen Angebot vorhanden sind.
Einen Zuschuss in Höhe von bis zu 10 Euro im Monat gibt es für bedürftige Kinder zum Beispiel für den Beitrag für die Musikschule oder den Sportverein. Einen Zuschuss in Höhe von 100 Euro im Jahr gibt es für Schulbedarf und Ausflüge. Den Zuschuss gibt es aufgeteilt in zwei Zahlungen. So gibt es zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und im Februar weitere 30 Euro, also insgesamt 100 Euro. Zusätzlich werden die Kosten eintägiger Ausflüge in Kitas und Schulen finanziert. Die Erstattung mehrtägiger Klassenfahrt erfolgt wie bisher.
Die Beförderungskosten für den Weg zur Schule werden erstattet, wenn sie erforderlich sind und nicht anderweitig abgedeckt sind.