Das alte Jahr neigt sich dem Ende zu. In wenigen Tagen wird 2019 eingeläutet. Wie jedes Jahr bringt
auch das neue Jahr wieder einige Änderungen mit sich. Einen Überblick über einige der Änderungen die das Jahr 2019 bringt findet Sie nachfolgend.
1. Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenze / Versicherungspflichtgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze, also die Grenze bis zur der Krankenkassen Beiträge gezahlt werden müssen steigt zum 1. Januar 2019. Es bleibt jeder Euro der darüber hinaus geht von den Beitragszahlungen befreit. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 53.100 Euro auf 54.450 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt in 2019 bei 60.750 Euro pro Jahr. Liegt man über dieser Grenze mit seinem Einkommen, dann kann man in die private Krankenversicherung wechseln. Man kann aber auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
2. Gesetzliche Krankenversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich wieder den Beitrag
Ab dem nächsten Jahr zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen. Das gilt nicht nur wie bisher für den allgemeinen Beitragssatz, sondern auch für den Zusatzbeitrag. So sieht das GKV-Versichertenentlastungsgesetz vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2019 wieder paritätisch finanziert wird.
3. Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse für Selbständige sinkt
In der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt zum neuen Jahr hin der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung für Selbständige. So müssen Selbständige ab 2019 bei einen Verdienst von bis zu 1.142 Euro nur noch einen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 171 Euro monatlich zahlen. Beinah doppelt soviel beträgt aktuell der Mindestbeitrag.
4. Gesetzliche Pflegeversicherung: Höherer Beitrag ab 1. Januar 2019
Einer höherer Beitragssatz gilt ab Anfang des neuen Jahres in der Pflegeversicherung. So steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2019 um 0,5%. Damit liegt der Beitragssatz dann bei 3,05% und für Kinderlose bei 3,3% des versicherungspflichtigen Einkommens.
5. Kindergeld steigt
Im Sommer des nächsten Jahres wird das Kindergeld und die Freibeträge steigen. So steigt zum 1. Juli des kommenden Jahres das Kindergeld um 10 Euro pro Monat. Eine weitere Erhöhung des Kindergelds ist vorgesehen zum 1. Januar 2021. Beim steuerlichen Kinderfreibetrag wird die Kindergelderhöhung nachvollzogen. In zwei gleichen Teilen steigt der Jahresbetrag zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 um jeweils 192 Euro. Damit liegt der Kinderfreibetrag im Jahre 2019 bei 7620 Euro und ab 2020 bei 7812 Euro.
Das Kindergeld steigt zum 01.07.2019 fürs erstes Kind und zweite Kind auf jeweils 204 Euro, fürs dritte Kind auf 210 Euro und fürs vierte und jedes weitere Kind auf 235 Euro.
6. Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Zum Beginn des neuen Jahres steigt der gesetzliche Mindestlohn. So liegt dieser ab dem 1. Januar 2019 bei 9,19 Euro pro Stunde. In einer weiteren Stufe steigt dieser zum 01.01.2020 auf 9,35 Euro pro Stunde. Damit steigt der Mindestlohn bis 2020 um 5,8%.
7. Einkommenssteuer: Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer steigt zum Beginn des neuen Jahres um 168 Euro auf dann 9168 Euro. Ein weiterer Anstieg um 240 Euro auf 9408 Euro greift zum Beginn des Jahres 2020. Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, auf dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss.
8. Gesetzliche Rentenversicherung: Höhere Altersgrenze, Beitragsbemessungsgrenze und höherer Steueranteil
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird unter anderem die Altersgrenze für die reguläre Altersrente erhöht. So steigt diese auf 65 Jahre und 8 Monate. Diese gilt für Versicherte, die im Jahre 1954 geboren wurden und in 2019 65 Jahre alt werden. Für später geborene steigt das Renteneintrittsalter weiter. Die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren ist im Jahre 2031 erreicht.
In der Rentenversicherung steigt zum 01.01.2019 auch die Beitragsbemessungsgrenze. Diese steigt in den alten Bundesländern von 6.500 Euro auf 6.700 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern um 350 Euro auf 6.150 Euro pro Monat.
Wer im nächsten Jahr in Rente geht, muss auch einen höheren Anteil der Rente versteuern. So steigt um 2% auf 78% der steuerpflichtige Rentenanteil zum Beginn des neuen Jahr. Damit bleiben nur 22 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Einen Teil der Rente versteuern müssen Rentner in Deutschland seit dem Jahre 2005. Komplett steuepflichtig werden die Renten ab 2040 sein.
9. Hartz IV: Höhere Regelsätze bringt das neue Jahr
Der Hartz IV Regelsatz steigt zum Beginn des neuen Jahres. So steigt der Regelsatz für alleinstehende und alleinerziehende um 8 Euro auf dann 424 Euro monatlich.Der Satz für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft, die älter als 18 Jahre sind, liegt ab dem 1. Januar 2019 bei jeweils 382 Euro.
Der Regelsatz für Jugendliche im Alter zwischen 15 bis unter 18 Jahre liegt bei 322 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bei 302 Euro und für für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bei 245 Euro.
10. Arbeitslosenversicherung: Sinkender Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum Beginn des Jahres 2019. So sinkt der Beitrag von 3% auf 2,6% (durch Verordnung Absenkung um weitere 0,1 Prozent auf 2,5 Prozent befristet bis Ende des Jahres 2022).