Pfändungsschutz: Ab 2012 nur noch über Pfändungsschutzkonto

Ab dem 1. Januar des nächsten Jahres wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben nur noch über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt, darauf hingewiesen hat die Deutsche Kreditwirtschaft. So läuft Ende diesen Jahres die Übergangsregelung aus, nach der man Pfändungsschutz auch nach alten Recht in Anspruch genommen werden konnte ohne Pfändungsschutzkonto.

Ab dem 1. des kommenden Jahres wird auch der gesetzliche Verrechnungsschutz fuer Sozialleistungen, wie
beispielsweise Rente oder Arbeitslosengeld II, und Kindergeld nur noch auf Pfändungsschutzkonten gewährt. Bankkunden sollten deswegen bei einer drohenden oder bestehenden Pfändung eine Umwandlung ihres Bankkontos in ein Pfändungsschutzkonto bis Ende diesen Jahres beantragen.

Bei einem Pfändungsschutzkonto beträgt der automatische Pfändungsschutz 1028,89 Euro (Grundfreibetrag) pro Monat. Dieser Grundfreibetrag kann erhöht werden abhängig von der Lebenssituation zum Beispiel bei einer Unterhaltspflichten für Kinder. Dazu muss man der Bank dann eine Bescheinigung darüber vorlegen.