Eine 40 jährige Hartz IV Beziehern hatte bei einer Fernsehsendung im April diesen Jahres 20.000 Euro gewonnen. Nach dem Gewinn lehnte die Behörde eine Weitergewährung der Leistungen ab, mit der Begründung das die Hartz IV Beziehern bis auf weiteres nicht mehr hilfebedürftig auf Grund des Gewinnes sei. Beim Sozialgericht Frankfurt hat die Antragstellerin, daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Als Begründung führte sie aus, das sie weiterhin einen Anspruch auf Hartz IV habe. Den Gewinn habe sie für Anschaffungen und zur Tilgung von Schulden verbraucht.
Der Eilantrag wurde vom Sozialgericht Frankfurt abgelehnt. Die Ablehnung begründete das Gericht damit, das der Gewinn der Antragstellerin nicht nur in dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen ist, sondern nach der Gesetzeslage auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen ist. So könnte die Antragstellerin damit ihren Bedarf decken, so dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Dabei kann nicht berücksichtigt werden, das der Geldgewinn für Anschaffungen genutzt wurde und des weiteren mit dem Gewinn Schulden getilgt wurden. So hat die Antragsstellerin den Gewinn während des Bezugs von Hartz IV bekommen und der Geldgewinn stellt damit Einkommen dar und Einkommen muss vorrangig zur Deckung des Lebensdarfes genutzt werden. Wird das Einkommen dann zur Tilgung von Schulden genutzt, führt dieses nicht dazu das der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfes einspringen müsse.