Einige Änderungen gab es zum Jahresanfang 2011 in der gesetzlichen Rentenversicherung. So stieg die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern von bisher 4.650 Euro monatlich bzw. 55.800 Euro jährlich auf nun 4.800 Euro monatlich bzw. 57.600 Euro jährlich. In den alten Bundesländern gab es keine Änderung. Hier blieb die Beitragsbemessungsgrenze bei 5.500 Euro monatlich bzw. 66.000 Euro jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grenze, bis zu der Beiträge höchstens gezahlt werden können.
Bei 1094,50 Euro monatlich liegt damit weiterhin der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte zur Rentenversicherung in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern stieg der Höchstbeitrag auf 955,20 Euro monatlich. Weiterhin bei einheitlich 79,60 Euro in den alten und neuen Bundesländern liegt der freiwillige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Für die meisten Rentner ändert sich ab Januar 2011 die Höhe des auszuzahlenden Betrages. Grund hierfür ist eine Änderung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich auch auf die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Renten auswirkt.
Durch die Anhebung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,6 Prozentpunkte von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent, erhöht sich der von den krankenversicherungspflichtigen Rentnern zu zahlende eigene Anteil von 7,9 Prozent auf 8,2 Prozent.