Ein neuer Paragraph in der Straßenverkehrsordnung regelt nun, bei welchen Wetterverhältnissen man nur mit Winterreifen fahren darf in Deutschland. Ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg wird fällig, wenn man gegen die neue Winterreifenregelung verstößt. Bei einer Behinderung des Verkehrs wird sogar ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Der ADAC hat auf häufige Fragen zu dieser Regelung Antworten gegeben.
->So müssen die Reifen mit „M+S“ gekennzeichnet sein und die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Es zählen dazu auch Ganzjahres- oder Allwetterreifen sowie geprüfte Winterreifen, die zusätzlich das Schneeflockensymbol mit den drei Bergspitzen zeigen.
->Winterreifen nur auf den Antriebsachsen genügen bei Lkws über 3,5 t und bei großen Bussen.
->Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, wenn es für die Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S Reifen gibt. Dieses gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen.
->Mit Winterreifen ausgestattet sein müssen bei Eis und Schnee auch Motorräder. Es werden aber nur wenige Winterreifengrößen für Motorräder angeboten. Der ADAC rät bei diesen Fahrzeugen aber ohne hin vom Fahren auf verschneiten und vereisten Straßen ab.
->Die Vorschrift gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit inländischer Zulassung, sondern auch für Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung.
->Kommt es zu einem Unfall weger der Benutzung von Sommerreifen, kann das zu einer teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung führen wegen grober Fahrlässigkeit. In der Auto Haftpflichtversicherung kann es bei einen Unfall zu einer Mithaftung des Geschädigten führen, wenn der Unfall mit Winterreifen hätte nachweislich vermieden werden können.